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Allgemeine Geschäftsbedienungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts, Liefer – und Zahlungsbedingungen der
Firma StoneTherm GmbH,
nachstehend „STTH“ genannt.


I. Allgemeines
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der STTH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers oder anderer Vertragspartner.

II. Angebot und Lieferung
1. Sämtliche Angebote, Preislisten ,Liefertermine, Fristen und Werbeunterlagen der STTH sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie im Einzelfall nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Liefer- und Leistungsfristen verändern sich angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt (z..B .Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer) und anderer, von STTH nicht zu vertretende Hindernisse z. B. Störung bei der Eigenbelieferung, Streik, Aussperrungen, Betriebsstörungen, etc, soweit diese auf die Lieferung der Leistung der STTH von erheblichen Einfluss sind. Wird aufgrund einer solchen, von der STTH nicht zu vertretenden Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, kann die STTH ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
3. Ist der Käufer/Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann Schadenersatz wegen Nichteinhaltung einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist nur bei nachgewiesenem grob fahrlässigen Verhalten verlangt werden.
4. Die STTH ist bei Waren mit Ersatzmöglichkeit grundsätzlich zur Lieferung einer Ersatzqualität zu angemessenen Preisen berechtigt, soweit dies für den Besteller/ Käufer zumutbar ist..
5. Die STTH ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt unbeschadet ihrer Verpflichtung zur vollständigen Lieferung.
6. Nimmt der Besteller/Käufer ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird durch seinen Wunsch der Versand verzögert, ist die STTH berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers/Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren.
Die STTH berechnet dem Besteller/Käufer die entstehenden Lager kosten, mindestens 11,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind.
STTH ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller/ Käufer als Mindestschaden 35% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass der tatsächliche Schaden von STTH geringer ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen Nachweis bleibt unberührt.
7. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, behält sich STTH Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne die Einwilligung der STTH dürfen diese Unterlagen weder kopiert, vervielfertigt, noch dritten Personen oder Firmen zugängig gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen, bildliche Darstellungen und andere Unterlagen, sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

III Verpackung und Versand
Sofern die Versandart vom Besteller/Käufer nicht vorgeschrieben wird, bleibt die Wahl der Verpackung/ Versandart der Fa. STTH überlassen.
Wird vom Besteller /Käufer eine besondere Versandart oder Spezialverpackung gewünscht, hat der Besteller/Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

IV Gefahrübergang
Die Gefahr geht gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über.

V. Mängelrügen
Soweit es sich bei dem Besteller/ Käufer um einen Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, sind erkennbare Mängel spätestens acht Tage nach Lieferung durch schriftliche Anzeige gegenüber der Fa. STTH zu rügen.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise von STT richten sich nach der jeweils gültigen STTH Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung, ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung und Frachtkosten.
2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Forderungen per Nachnahme fällig und zahlbar. Die Fa. STTH kann in sich brauchbare Teillieferungen in Rechnung stellen.
3. Gerät der Besteller/Käufer in Verzug, so ist die Fa. STT berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von5%p.A. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Fa .STTH behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugschaden ausdrücklich vor.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks, und Wechsel werden nur zahlungshalber nicht jedoch an Zahlung Statt angenommen. Zahlungsanweisungen und Wechsel werden darüber hinaus nur nach besonderer Vereinbarung und unter Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen.Kosten, die im Zusammenhang mit der Einziehung unter dem Diskont stehen, werden dem Besteller/Käufer in Rechnung gestellt.Werden eigene oder fremde Wechsel eines Bestellers/Käufers protestiert, werden alle Forderungen der Fa. STTH gegen den Besteller/Käufer auch solche aus Wechsel mit späterer Fälligkeit sofort zur Zahlung fällig.
5. Kommt der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist die Fa. STTH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen . Dies gilt auch, wenn Teilzahlungen vereinbart sind und der Besteller/Käufer mit einem Betrag von mehr als10% des noch offenen Kaufpreises in Rückstand bleibt.
6 .Die Fa. STTH ist berechtigt, Lieferungen ausschließlich gegen Vorkasse auszuführen, wenn sie vernünftigerweise annehmen muss, dass eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers/Käufers eingetreten ist, insbesondere fällige Forderungen der Fa. STTH durch den Besteller/Käufer nicht beglichen werden und hieraus eine Gefährdung der Zahlungsansprüche von der Fa. STTH folgt. .Ferner kann Fa. STTH die weiteren Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis oder hier aus wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder vor Aufträgen von Besteller/Käufer bar bezahlt bzw. entsprechende Sicherheiten gestellt werden.Kommt der Besteller/ Käufer innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen der Fa. STTH nicht nach, ist die Fa. STTH unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 35% des vereinbarten Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Besteller/Käufer weist nach, dass der Schaden von der Fa. STTH geringer ist.
7. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind außer der Geschäftsführung nur Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht der Fa. STTH berechtigt.
8. Ist der Besteller/Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.

VII Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, aus diesem Vertragsverhältnis resultierender, bei Vollkaufleuten auch aller sonstigen beim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Fa. STTH gegen den Besteller/Käufer zustehenden Ansprüche, behält sich die Fa. STTH das Eigentum an allen gelieferten Waren vor.
2 .Der Besteller/Käufer ist nicht berechtigt, über die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen, insbesondere sie weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen.
3. Eine solche Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich über die Fa. STTH bzw. mit deren schriftlicher ausdrücklicher Zustimmung, oder aufgrund vertraglicher Regelungen.
4. Der Besteller/Käufer ist ebenfalls nicht ermächtigt Vorbehaltslieferungsgegenstände oder im Miteigentum von der
Fa. STTH stehende Gegenstände im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.
5. Sollte der Besteller/Käufer die Ware dennoch weiter veräußern, so tritt er seine künftigen Kaufpreisansprüche hieraus bereits mit Vertragsabschluß bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, gegenüber der Fa. STTH bestehende Ansprüche zur Sicherung an die Fa. STTH ab. Die Fa. STTH nimmt diese Abtretung an.
6. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers/Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller/Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinen Kunden an die Fa. STTH ab, wobei er sich seinerseits das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorzubehalten hat. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages einschließlich Umsatzsteuer, den die Fa. STT für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hat.Besteht bei den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil der Fa. STTH sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen abgetreten. Der Besteller/Käufer ist verpflichtet, der Fa. STTH auf Verlangen unverzüglich Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner, gegen diesen Abnehmer bestehende Ansprüche mitzuteilen und der Fa. STTH jederzeit Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu ermöglichen.
7. Werden Vorbehaltslieferungsgegenstände beim Besteller/Käufer gepfändet oder beschlag- nahmt, ist die Fa. STTH hiervon unverzüglich telefonisch und schriftlich zu benachrichtigen
8. Bezieht die Fa. STTH als Einkäuferin Waren, ist ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ausgeschlossen, sofern die
Fa. STTH den Vorbehalt nicht kannte oder kennen musste.
9. Übersteigen die gewährten Sicherungsrechte den Wert der Forderung der Fa. STTH um mehr als 50%, so wird die Fa. STTH auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

VIII. Gewährleistung
1. Die Fa. STTH gewährleistet, dass gelieferte Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Sachmängeln sind. Darüber hinaus gehende Garantien werden durch STTH nicht übernommen.

2.Im Gewährleistungsfall hat die Fa. STTH zunächst das Recht zur Nachbesserung oder wahlweise Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt die zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch die Fa. STTH fehl, bleiben die gesetzlichen Rechte des Bestellers/Käufers unberührt.
3. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern und Mehraufwand, insoweit beides durch äußere Einflüsse, Handhabungsfehler, nicht von der Fa. STTH durchgeführte Änderungen und Anbauten und nicht von ihr genehmigte Dienstleistungen an den Produkten entstehen, es sei denn, der Besteller/Käufer weist nach, dass diese Handhabung für diesen gerügten Mängel nicht ursächlich war. Die Lieferung der Ersatzware erfolgt dabei grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Rücksendung der als fehlerhaft gerügten Ware.
4. Für Folgeschäden und etwaige Nachbesserungen haften im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung jeweils die entsprechenden Hersteller. Eine Haftung der Fa. STTH ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
5. Schadensersatzansprüche des Käufers/Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn die Schäden wurden durch STTH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht; hiervon unberührt bleibt die Haftung von STTH für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch wenn sie auf einer Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

IX. Haftung
1. Für Produkte, Anlagen oder sonstige Waren der Fa. STTH haftet diese nur nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes unter nachfolgenden Bedingungen:
a) Eine Haftung besteht nur für Produkte für die sich die Fa. STTH ausdrücklich als Hersteller ausweist. Für Fremdteile oder Produkte anderer Hersteller, die in den Produkten der Fa. STTH als solche ausgewiesen sind, oder solche Fremdteile, die Fa. STTH nicht ausdrücklich als Hersteller in ihr Produkt einbezogen hat, besteht keine Haftung .Der Käufer/Besteller hat jedoch gegen die Fa. STTH einen Anspruch auf Erteilung der notwendigen Auskünfte, die er zur Geltendmachung seiner Ansprüche benötigt, insbesondere auch auf Bekanntgabe des Herstellers.
b) Eine Haftung der Fa. STTH für ihre Produkte, Anlagen bzw. Anlagenteile besteht grundsätzlich nur innerhalb der allgemein gültigen technischen Anforderungen und Sicherheitsbestimmungen / Standard zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Für Schäden und Fehler die nach dem Inverkehrbringen der Produkte aufgrund neuer techni- scher Erkenntnisse und einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften entstehen, kann die Fa. STTH grundsätzlich nicht behaftet werden.
c) Eine Haftung der Fa. STTH wird grundsätzlich für alle Fälle ausgeschlossen, in denen Produkte, Anlagen, Anlageteile der Fa. STTH die nach dem Inverkehrbringen durch den
Besteller/Käufer oder Dritten in irgendeiner Art und Weise technisch verändert wurden. Gleiches gilt für die Weiterverarbeitung der Produkte der Fa. STTH oder die Verbindung mit Produkten anderer Hersteller, ohne eine ausdrückliche Freigabe oder Genehmigung des Herstellers oder der Fa. STTH.
d) Für die Verwirklichung sachspezifischer Gefahren oder gefährdender Eigenschaften von Produkten wird nicht gehaftet, wenn von Seiten der Fa. STTH oder des Herstellers ausdrücklich auf diese Gefahren hingewiesen oder seitens des Bestellers/Käufers oder Dritten solche Hinweise jedoch nicht beachtet wurden.
e)Der Geschädigte hat der Fa. STTH den Eintritt eines Schadensereignisses durch ein Produkt unverzüglich anzuzeigen. Wird diese Anzeigepflicht aus Gründen die der Geschädigte zu vertreten hat unterlassen, so besteht für weitere, nach dem Schadensfall entstandene Schäden und Folgeschadens keine Haftung.
2.Soweit Anlagen, Anlageteile oder Einzelteile bzw. andere Produkte nicht durch die Fa. STTH hergestellt werden, ist die Fa. STTH grundsätzlich von jeglicher Produkthaftung entbunden, wenn sie dem Geschädigten innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Aufforderung den Hersteller oder diejenige Person benennt, die das Produkt hergestellt oder geliefert hat.
3. Soweit nicht ein Fall der gesetzlichen Gewährleistung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt, besteht eine Haftung aus anderem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Fa. STTH ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen.

X. Datenschutz
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbezeichnungen zugehenden Daten in unsere EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
Adressmaterial kann zur Erstellung von Kundenanschreiben verwendet werden.

XI. Schlussbestimmungen
1. Der Käufer/Besteller darf Rechte aus einem Vertrag mit Fa. STTH nur mit schriftlicher, vorheriger Zustimmung durch die Fa. STTH abtreten.
2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Lieferbedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gilt eine neue, die dem Ver-
folgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommende Bestimmung als vereinbart.
3. Ist der Besteller/Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, sind für alle aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die für den Firmensitz der Fa. STTH zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig.
4. Die Fa. STTH behält sich jedoch vor, auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Diese Vereinbarung, sowie alle Verträge mit der Fa. STTH unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

AGB - aktueller Stand: 01-2009